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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand: 1. Oktober 2022

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle Arten von Verträgen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern nur die AGB bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, die bei Abschluß des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Angebot/Vertragsschluss Unsere Angebote sind freibleibend. Nach Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Nebenabreden, Änderungen und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind keine Garantien für die Beschaffenheit der Waren. Serienmäßig hergestellte Artikel werden nach Muster verkauft. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Farb- und Qualitätsabweichungen bleiben vorbehalten. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Mehr- bzw. Minderlieferung von +/- 4% vor. Bei Aufträgen mit Werbeanbringung behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung von+/- 10 % vor.

§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk oder ab Lager einschließlich Verpackung, ausschließlich Transportkosten, Versicherung und sonstige Nebenkosten (auch etwaige Zölle, Steuern und Gebühren); diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsteilung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Lohn- oder Materialkosten, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Es gelten die auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfristen und -bedingungen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurück-behaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung/Lieferverzug Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Von uns angegebene Liefertermine sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, grundsätzlich unverbindlich. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Der Käufer kann uns sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 5 Prozent des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns nach Ablauf der Sechs-Wochen- Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Wir haften nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. Wird ein schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbarter Liefertermin überschritten, kommen wir bereits mit Überschreiten des Liefertermins in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 3, Sätze 3 bis 7 dieses Abschnittes. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Insbesondere hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu tragen. Wir können uns zur Lagerung einer Spedition bedienen. Verlangen wir Schadenersatz, so beträgt dieser 15 Prozent des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Angemessene, dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind ohne besondere Vereinbarung zulässig. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Arbeitsausstände, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, Einstellung der Produktion durch den Hersteller, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Den Nachweis darüber haben wir zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während

eines Verzuges oder beim Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Wir werden den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie vorstehend ausgeführt, eintritt.

§ 5 Gefahrübergang Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk oder ab Lager vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerks auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 6 Gewährleistung Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Im Falle der Ersatzlieferung gilt eine Nachlieferfrist von acht Wochen als vereinbart, es sei denn, diese Lieferfrist ist für den Käufer im Einzelfall unzumutbar. Kommen wir mit der Nacherfüllung in Verzug oder schlägt diese trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelung zu § 7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz in § 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.

§ 7 Haftung In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesund zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen von Satz 1 und 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in§ 4 abschließend geregelt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus derselben Bestellung vor. Im Verkehr mit Unternehmern bleiben die Waren darüber hinaus bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß Absatz 1 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheits­ übereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher unserer Ansprüche gemäß Absatz 1 die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Verwendet der Besteller die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk-/ Dienst- oder eines

ähnlichen Vertrages, so tritt er hiermit schon jetzt die Forderung gegen seinen Kunden in Höhe des Rechnungswertes unserer hierfür eingesetzten Waren an uns ab. Der Besteller ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderung aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Haben wir konkreten Anlass zur Sorge, dass der Besteller seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen Kunden mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten und uns alle erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Kunden des Bestellers erforderlich sind. übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, wobei wir berechtigt sind, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

§ 9 Urheberrechte Urheberrechte an Formen, Designs, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Nutzungs- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 10 Schutzrechte Dritter Bei Anfertigungen nach Angaben, Zeichnungen oder Entwürfen des Bestellers ist dieser dafür verantwortlich, dass keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Im Rechtsverhältnis zum Besteller ist unsere Haftung ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und uns sämtliche notwendigen Kosten zu ersetzen, die uns im Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.

§ 11 Schlussbestimmungen Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozeß. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit uns dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN­ Kaufrechts. Sollten einzelne dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen uns und dem Besteller einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird.